Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand Oktober 2013
§ 1 – Geltung
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Anneliese Backtechnik GmbH (nachfolgend: „Anneliese“) im Rechtsverhältnis zu ihren Vertragspartnern (nachfolgend: „Kunde“), sofern nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen des Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn Anneliese deren Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch bei einer Bezugnahme auf Schreiben des Kunden, mit denen der Kunde die Einbeziehung eigener allgemeiner Vertragsbedingungen verlangt.
2. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, selbst wenn der Text dem Kunden nicht erneut in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugesandt wird.
§ 2 – Angebot und Abschluss
1. Angebote der Anneliese sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die Auftragsbestätigung oder das Bewirken der Leistung durch Anneliese verbindlich.
2. Zur Wirksamkeit des Vertragsabschlusses ist zumindest Textform gemäß §126b des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) erforderlich. Gleiches gilt für Änderungen der ursprünglichen Vertragsvereinbarungen.
§ 3 – Preis und Zahlung
1. Sämtlich Preise gelten für die Lieferung ab Werk („ex works Eschweiler“ incoterms 2010) einschließlich Inlandsverpackung. Hinzu kommt die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer, soweit die vereinbarten Lieferungen und Leistungen nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.
2. Entgeltrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart oder in der Auftragsbestätigung kein längeres Zahlungsziel eingeräumt wird.
3. Sie gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich widerspricht.
4. Die Aufrechnung mit von Anneliese bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von Anneliese nicht anerkannt oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 – Versand und Gefahrübergang, Versicherung, Entsorgung
1. Für den Gefahrübergang wird „ex works Eschweiler“ (incoterms 2010) vereinbart; soweit diese Regelung unvollständig ist, gelten ergänzend §§ 446 und 447 BGB. Aus der Übernahme einer Montageverpflichtung kann keine abweichende Vereinbarung zum Gefahrübergang abgeleitet werden.
2. Fehlen Versandvorschriften des Kunden, erfolgt der Versand nach pflichtgemäßen Ermessen ohne Verpflichtung zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung. Auf Verlangen des Kunden und auf seine Kosten versichert Anneliese den Vertragsgegenstand gegen gewünschte und versicherbare Risiken, insbesondere gegen Diebstahl oder Transportschäden.
Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat bei Anlieferung sicherzustellen, dass Ansprüche und Vorbehalte unverzüglich gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.
3. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf seine Kosten und Gefahr.
4. Soweit Anneliese aus rechtlichen Gründen verpflichtet ist, Verpackungen oder Produkte nach deren erschöpfendem Gebrauch zurückzunehmen, trägt der Kunde die damit einhergehenden Kosten.
5. Der Kunde verpflichtet sich, gelieferte Produkte nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt Anneliese von der Rücknahmepflicht als Hersteller gemäß § 10 Abs. 2 ElektroG und von allen damit in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen frei.
§ 5 – Lieferfristen, Kauf auf Abruf, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
1. Lieferfristen und –termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
2. Eine nur der Dauer nach bestimmte Lieferfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages des Vertragsabschlusses und damit frühestens mit Zugang der Auftragsbestätigung. Die Frist verlängert sich um den gleichen Zeitraum, um den der Kunde mit einer gesetzlichen oder vertraglichen Mitwirkungshandlung in Rückstand gerät.
3. Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von Anneliese liegen, verlängern für die Dauer der Behinderung die eingegangenen Lieferfristen.
4. Soweit angemessene Losgrößen (Maßstab: Produktionsvolumen und Auftragsumfang) erreicht werden, ist Anneliese zur Bewirkung von Teilleistungen berechtigt, der Kunde berechtigt, Teilleistungen zu fordern. Dadurch entstehende Mehrkosten hat die Vertragspartei zu tragen, die die Teilleistung veranlasst.
5. Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie 12 Monate nach Vertragsschluss. Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Erfolgt die Abnahme innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nicht, steht es uns frei, fertig gestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Abnehmers einzulagern.
6.Außerdem sind wir berechtigt, unserem Kunden eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Fall des fruchtlosen Fristablaufes ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 6 – Annahmeverzug unseres Vertragspartners
1. Gerät der Kunde mit der Annahme der Leistungen von Anneliese ganz oder teilweise in Verzug, so ist Anneliese berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer zuvor gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertragsgegenstand für Rechnung des Kunden einzulagern oder einlagern zu lassen; das vertraglich vereinbarte Entgelt wird spätestens mit Ablauf der Nachfrist fällig. Die gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges des Kunden bleiben unberührt.
2. Der Kunde hat Anneliese die ihr erwachsenen Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht jedoch für uns nicht. Anneliese kann nach billigem Ermessen Vorschüsse festsetzen und verlangen.
§ 7 – Mängelrügen und Gewährleistung
1. Beanstandungen hat der Kunde gegenüber Anneliese unverzüglich schriftlich zu rügen. In diesen Fällen darf er Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn zur Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel besteht. Der Umfang muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Sachmangel stehen.
2. Bei Vorliegen gewährleistungspflichtiger Mängel innerhalb der Verjährungsfrist von 2 Jahren ist nach Wahl von Anneliese Nachbesserung vorzunehmen oder die Leistung neu zu erbringen. Im Falle der Nachbesserung gilt die Nacherfüllung erst als fehlgeschlagen, wenn die Nachbesserung drei mal ohne Erfolg versucht wurde.
§ 8 – Warenbeschaffenheit, Mehr- und Minderleistungen
1. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und sonstigen Eigenschaften. Angaben über Maße und Eigenschaften der Produkte dienen der Beschreibung und begründen im Falle geringfügigen Abweichungen keine Beschaffenheitsvereinbarung, wenn das Produkt für den nach dem Vertrag vereinbarten oder vorausgesetzten Verwendungszweck tauglich ist.
2. Im Falle technisch bedingter Notwendigkeit behält sich Anneliese vor, die bestellte Ware mit Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen und sonstigen Eigenschaften zu liefern, soweit hierdurch die gelieferten Gegenstände in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.
3. Anneliese behält sich das Recht vor, bei Serien- und Massenartikeln, wie z.B. Backblechen, eine 5%ige Mehr- oder Minderlieferung in Abweichung zur Auftragsmenge (100 %) vorzunehmen. In dem Umfang der Mengenabweichung erhöht oder vermindert sich das Vertragsvolumen und das vertraglich vereinbarte Entgelt.
§ 9 – Haftung
1. Unbeschadet der gesetzlichen Haftung im Falle einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie von wesentlichen Vertragspflichten haftet Anneliese für andere Schäden an Rechten und Rechtsgütern des Kunden und der in seiner Obhut stehenden anderen Personen nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.
2. Im Fall einer Haftung von Anneliese dem Grunde nach, ist diese Haftung auf jene Schäden beschränkt, die bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorauszusehen waren oder die unter den bekannten Umständen hätten vorhergesehen werden müssen. Folgeschäden aus Mängeln der Vertragsgegenstände sind nur insoweit ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu erwarten sind.
3. Soweit Anneliese im Fall einfacher Fahrlässigkeit für Sach-und Personenschäden haftet, so wird diese Haftung auf einen Betrag von 1.000.000,– Euro je Schadenfall begrenzt.
4. Für weiter gehende Ansprüche haften wir ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, dies gilt insbesondere für die Regelungen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 – Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Waren bleiben Eigentum der Anneliese bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehenden Ansprüche. Der Kunde ist bis dahin nicht berechtigt, die Gegenstände an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Zahlungen, die gegen Übersenden eines von Anneliese ausgestellten und vom Kunden akzeptierten Wechsel erfolgen, gelten die Ansprüche erst dann als erfüllt, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und Anneliese aus der Wechselhaftung befreit ist. Soweit der Kunde an den Gegenständen, die unter Eigentumsvorbehalt der Anneliese stehen, durch Verarbeitung oder Vermischung Eigentümer wird, überträgt er zur Sicherung der genannten Forderungen schon jetzt Anneliese das Eigentum der entstandenen Sachen unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass er diese für Anneliese verwahrt. Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und nur unter der Bedingung, dass der Kunde als Wiederverkäufer von seinen Kunden sofortige Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat, insoweit erteilt Anneliese ihre Einwilligung zur Übertragung ihres Eigentums auf den Dritten. Für den Fall des Wiederverkaufs tritt der Kunde schon mit Abschluss des Geschäftes an Anneliese seine künftige Kaufpreisforderung sicherungshalber ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der neu entstandenen Kaufpreisforderung befugt. Etwaige Kosten von Inkasso und Intervention trägt der Beststeller.
2. Übersteigt der Wert der Sicherheiten Annelieses Forderung um mehr als 20 %, so wird Anneliese nach ihrer Wahl auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben.
§ 11 – Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung
1. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle bleiben Annelieses Eigentum. Der Kunde verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen verspricht der Kunde, eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 10.000,– Euro an Anneliese zu zahlen.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die genannten Verpflichtungen versprechen die Vertragsparteien sich eine Vertragsstrafe in Höhe von im Einzelfall 10.000,– Euro zu zahlen.
§ 12 – Schutzrechte
Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden herzustellen, steht der Kunde dafür ein, dass hierdurch keine Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster oder sonstige Schutz- und Urheberrechte verletzt werden. Der Kunde stellt Anneliese von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus erstattet der Kunde Anneliese alle Kosten, die ihr dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und Anneliese sich gegen eine entsprechende Inanspruchnahme verteidigt.
§ 13 – Gerichtsstand
1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Bestehen Lücken im Vertrag oder entstehen diese durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln, so treffen die Parteien eine einvernehmliche Regelung, die dem Vertragszweck am besten entsprechen und die einer etwa unwirksamen Klausel am nächsten kommen. Kommt eine solche Regelung binnen angemessener Frist nicht zustande, so steht Anneliese das Recht zu, die Leistung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB selbst zu bestimmen.
2. Für das Vertragsverhältnis gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN Kaufrechts (CISG).
3. Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Aachen.