Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand Oktober 2007 

§ 1 – Geltung

1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.
2. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.

§ 2 – Angebot und Abschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.
2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Kunden sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen. Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.

§ 3 – Preise, Preiserhöhung und Zahlung

1. Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Werk einschließlich Inlandsverpackung, jedoch ohne Fracht, Zoll, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer, die wir in jedem Fall mit dem am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnen.
2. Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als sechs Wochen nach Abschluss zu erfüllen sind, unsere Einkaufspreise und/oder der für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarif zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Auftrages, sind wir berechtigt, einen im Rahmen des prozentualen Anteiles des Einkaufspreises und/oder der Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen.
3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart oder in unserem Angebot/unserer Auftragsbestätigung vorgesehen ist.
4. Wir berechnen ab Überschreitung der Fälligkeit der Zahlung ohne weitere Mahnung die gesetzlichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Leitzinssatz der EZB. Dies gilt in jedem Fall auch nach unverschuldetem Verzug unseres Vertragspartners.
5. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich widerspricht. Wir werden den Kunden mit jeder Rechnung hierauf hinweisen.
6. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
7. Wegen einer Mängelrüge darf unser Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

§ 4 – Versand und Gefahrübergang, Versicherung, Entsorgung

1. Die Gefahr geht in jedem Fall, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware auf unseren Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Liefergegenstand am Einsatzort des Bestellers zu montieren haben, sofern wir die Versendung zum Einsatzort nicht mit eigenem Personal vornehmen.
2. Fehlen Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheint eine Abweichung von solchen erforderlich, versenden wir nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung. Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden. Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.
3. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.
4. Soweit wir verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt unser Vertragspartner die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung.
5. Unser Kunde verpflichtet sich, gelieferte Produkte nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt uns von unserer Rücknahmepflicht als Hersteller gemäß § 10 Abs. 2 ElektroG und von allen damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen frei.

§ 5 – Lieferfristen, Kauf auf Abruf, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

1. Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist.
2. Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung.
3. Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Maschinenausfall, Materialmangel oder ähnlicher nicht in unserem Machtbereich liegender Umstände entheben uns für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverbindlichkeiten und berechtigen uns nach unserer Wahl zum Vertragsrücktritt, ohne dass jedoch der Besteller zum Rücktritt berechtigt wäre; irgendwelche Ansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen.
4. Unsere Leistung gilt als erfüllt, wenn die Ware vertragsgemäß in unserem Werk versandbereit steht und die Versandbereitschaft an den Besteller mitgeteilt ist, außerdem, wenn sie vertragsgemäß unser Werk verlässt. Falls die Lieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, gilt die Lieferfrist bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
5. Teillieferungen sind für uns zulässig. Der Besteller kann solche nicht verlangen.
6. Bei verspäteter, unsachgemäßer oder nicht erfolgter Lieferung kann der Besteller Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen, sofern eine durch uns verursachte Pflichtverletzung vorliegt. Er muss jedoch zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt haben.
7. Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie 12 Monate nach Vertragsschluss. Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Erfolgt die Abnahme innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nicht, steht es uns frei, fertig gestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Abnehmers einzulagern. Außerdem sind wir berechtigt, unserem Kunden eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Fall des fruchtlosen Fristablaufes ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 6 – Annahmeverzug unseres Vertragspartners

1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Fall des Fristablaufs die Entgegennahme unserer Leistung durch den Kunden ablehnen werden, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Kunden bleiben unberührt.
2. Der Kunde hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht jedoch für uns nicht.

§ 7 – Beanstandungen und Rückgabe

1. Beanstandungen hat der Besteller uns gegenüber unverzüglich zu rügen. In diesen Fällen darf er Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn zur Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel besteht. Der Umfang muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Sachmangel stehen. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, können wir Ersatzleistungen über die entstandenen Aufwendungen vom Besteller fordern.
2. Bei begründeter Beanstandung innerhalb der Verjährungsfrist von 2 Jahren ist nach unserer Wahl Nachbesserung vorzunehmen, Ersatzlieferung zu leisten oder die Leistung neu zu erbringen. Die Ursache muss bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs liegen, ohne Rücksicht auf die bisherige Betriebsdauer.
3. Einwandfrei gelieferte Ware wird nur ausnahmsweise mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unter Belastung eines Kostenanteils von 20% der Rechnungssumme an den Besteller zurückgenommen.

§ 8 – Warenbeschaffenheit, Mehr- und Minderleistungen

1. Unsere Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und sonstige Eigenschaften. Unsere Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszweck unserer Produkte dienen der bloßen Beschreibung und enthalten keine Eigenschaftszusicherung.
2. Im Falle technisch bedingter Notwendigkeit behalten wir uns vor, die bestellte Ware mit Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen und sonstigen Eigenschaften zu liefern, soweit hierdurch die gelieferten Gegenstände in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.
3. Wir behalten uns das Recht vor, bei Serien- und Massenartikeln, wie z.B. Backblechen, eine 5%ige Unter- oder Überlieferung in Abweichung zur Auftragsmenge (100 %) zu liefern und in Rechnung zu stellen.

§ 9 – Mängel und Haftung

1. Gewährleistung gegenüber unseren Auftraggebern übernehmen wir für den Zeitraum von 12 Monaten und nur für Mängel, die nachweisbar infolge eines Umstandes eingetreten sind, der vor dem Gefahrenübergang liegt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder sofern das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben davon unberührt. Sachmängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann er – unbeschadet etwaiger Schadensansprüche, für die zwingend gehaftet wird- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter Montage oder übermäßiger Beanspruchung entstanden sind. Bei unsachgemäßen Änderungen an der Ware oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
3. Für weiter gehende Ansprüche haften wir ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, dies gilt insbesondere für die Regelungen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 – Eigentumsvorbehalt

1. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt oder zur Rücknahme der Leistung berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe der Leistung verpflichtet.
2. Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Der Besteller ist bis dahin nicht berechtigt, die Gegenstände an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Besteller akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten unsere Ansprüche erst dann als erfüllt, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Soweit der Besteller an den Gegenständen, die unter unserem Eigentums-vorbehalt stehen, durch Verarbeitung oder Vermischung Eigentümer wird, überträgt er zur Sicherung der genannten Forderungen schon jetzt auf uns das Eigentum der entstandenen Sachen unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass er diese für uns verwahrt. Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden sofortige Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat, insoweit erteilen wir unsere Einwilligung zur Übertragung unseres Eigentums auf den Dritten. Für den Fall des Wiederverkaufs tritt der Besteller schon mit Abschluss des Geschäftes an uns seine künftige Kaufpreisforderung sicherungshalber ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Bis auf Widerruf ist der Wiederverkäufer zur Einziehung der neu entstandenen Kaufpreisforderung befugt. Etwaige Kosten von Inkasso und Interventionen trägt der Besteller.
3. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20%, so werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 11 – Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung

1. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle bleiben unser Eigentum. Unser Kunde verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen verspricht unser Kunde, eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall  € 10.000,00 zu zahlen.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die genannten Verpflichtungen versprechen die Vertragsparteien sich eine Vertragsstrafe in Höhe von im Einzelfall € 10.000,00.

§ 12 – Schutzrechte

Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners herzustellen, steht der Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.

§ 13 – Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Aachen. Für das Mahnverfahren wird ausschließlich und schriftlich Aachen als Gerichtsstand vereinbart.
2. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.